(mcvth/SBD)
Die SchuFa ist bekannt und gefürchtet
Das Kürzel Schufa steht für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung„.
Das privatwirtschaftlich geführte Unternehmen hat sich zur Aufgabe gemacht, dass Unternehmen ihre Zahlungserfahrungen mit Kunden untereinander austauschen können.
Neben der SchuFa gibt es noch weitere Auskunfteien in Deutschland mit ähnlichem Geschäftsmodell wie z.B. die Creditreform, Bürgel sowie die Arvato Infoscore.
Nach eigenen Angaben hat alleine die SchuFa derzeit Datensätze zu 67,5 Millionen Personen gespeichert. Diese werden ihr von ca. 9000 Unternehmen geliefert. Darüber hinaus gelangen die Daten automatisch aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der einzelnen Bundesländer gemäß § 882b ff. ZPO zur SchuFa.
Zur Notiz am Rande sei noch erwähnt, dass inzwischen auch ein Vollstreckungsportal eingeführt wurde. Hier können online seit einiger Zeit die Vermögensauskünfte der Schuldner eingesehen werden.
Die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach §§ 882b ff. ZPO sind zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt. Insofern werden die Schuldnerverzeichnisse bei den Gerichten nur noch übergangsweise geführt.
Jedes Unternehmen, dass sich die Datenbestände zur Beurteilung von Ausfallrisiken zunutze machen will, muss Mitglied sein.
Heute sind fast alle Banken, aber auch Inkasso-Unternehmen, viele Versicherungen, Versandhändler, Telekommunikationsunternehmen, Stromversorger, Auto-Leasing-Firmen, Wohnungsmakler und andere Unternehmen Mitglieder der Schufa.
Gesammelt werden Daten von Unternehmen und Privatpersonen. Daten über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.
Nicht nur Unternehmen, sondern auch jede Privatperson kann eine über die bei der SchuFA gespeicherten Daten Auskunft verlangen. Insofern wird empfohlen vor einer Kreditanfrage möglichst vorher eine Selbstauskunft von der SchuFA einzuholen.
Einmal jährlich kann man eine kostenlose Auskunft von der SchuFA verlangen. Es kann online eine kostenpflichtige Bonitätsauskunft bestellt werden.
Auch bei der Wohnungssuche kann man damit konfrontiert werde, dass vom Vermieter eine sogenannte Selbstauskunft verlangt wird. Im Zuge der Knappheit von Wohnraum in Ballungsräumen kann sich der Vermieter, den aus seiner Sicht solventesten Mieter auswählen.
Gar nicht so selten kommt es vor, dass falsche Eintragungen mit katastrophaler Wirkung vorliegen. Sollte hier nämlich von einer Bank oder Versicherung aufgrund von Vertragsverletzungen eine Kündigung zur Eintragung gemeldet werden, die sich tatsächlich auf eine andere Person bezieht, könnte das fatale Folgen wie die Ablehnung einer Kreditanfrage nach sich ziehen.
Bei häufig vorkommenden Vor- und Familiennamen kann eine falsche Eintragung im Einzelfall ohne Weiteres vorkommen. Hierbei liegen manchmal neben Namensgleichheit sogar noch das gleiche Geburtsdatum vor. Sofern aber nachgewiesen werden kann, dass keine Personenidentität vorliegt, ist die falsche Eintragung selbstverständlich zu löschen.
In diesem Zusammenhang wird im Übrigen noch darauf hingewiesen, dass eine Kreditanfrage bei einer Bank bei der SchuFa gespeichert wird. Im Zuge der Kreditanfrage erfolgt automatisch eine SchuFa-Anfrage. Dazu sind die Banken gesetzlich verpflichtet.
Durch diese Anfrage und dem damit verbundenen Eintrag in der Schufa verschlechtert sich Ihre Bonität. Die Kreditanfrage ist aber von einer Konditionenanfrage zu unterscheiden.
Von einer Konditionenanfrage wird gesprochen, wenn sich jemand bei einer Bank nur über deren aktuelle Konditionen erkundigt. Im Gegensatz zu Kreditanfragen ist diese einfache Abfrage von Kreditkonditionen unverbindlich.
Reine Konditionenanfragen haben keine Auswirkungen auf den Schufa Score und damit auf die Bonität. Zwar erfolgt auch hier ein Eintrag bei der Schufa, dieser ist aber lediglich für Sie sichtbar und nicht für andere Banken.
Schwierig zu verstehen ist jedoch selbst für geschäftsgewandte Personen was es mit dem Scorer Wert der SchuFa auf sich hat. Hierbei bleibt nämlich im Verborgenen wie dieser Wert ermittelt wird.
Bei dem diesem sogenannten SchuFa-Score handelt es sich um einen ermittelten Wahrscheinlichkeitswert. Dieser Wert gibt eine Prognose zum Wahlverhalten einer Person.
Es ist also eine Einschätzung darüber, wie wahrscheinlich es ist, dass eine bestimmte Person ihren Kredit zurückzahlen wird. Kreditgeber und Vertragspartner verlassen sich nicht nur auf das eigene Risikomanagement, sondern orientieren sich an diesem Wert, um die Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern möglichst gut einschätzen zu können. Letztlich spielt dieser SchuFa-Score neben vorhandenen Sicherheiten eine entscheidende Rolle bei der Kreditvergabe.
Trotz der zu bemängelnden Transparenz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schufa Verbrauchern keine umfassende Auskunft zur Berechnung ihrer Bonität geben muss. So hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und damit die Revision gegen ein Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.
Die SchuFa hatte insoweit vorgetragen, dass Wettbewerber ansonsten das Geschäftsmodell nachahmen könnten.
Die SchuFa hat demnach nur Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.
Mit Spannung wird erwartet, ob an dieser Rechtsprechung nach der demnächst zu beachtenden Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) in der Zukunft festgehalten werden kann.
Zumindest die bisherige Regelung einmal im Jahr eine kostenlose Auskunft bei der SchuFa einholen zu können, dürfte nicht länger haltbar sein. Diese steht nämlich im Widerspruch zu Artikel 12 Abs. 5 DSGVO, wonach die Informationen unentgeltlich zu erfolgen haben. Nur bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen des Betroffenen kann ein Entgelt verlangt werden.